Steuerrechtliche Fallstricke bei Gründung einer Arztpraxis oder psychotherapeutischen Praxis: Worauf Sie achten sollten
- benjaminahrndt
- 28. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 3. Mai

Die Gründung einer eigenen Arztpraxis oder psychotherapeutischen Praxis ist für viele Mediziner ein bedeutender Schritt in die berufliche Selbständigkeit. Neben medizinischen und organisatorischen Fragen müssen Gründer jedoch auch eine Vielzahl steuerlicher Aspekte beachten. Werden diese vernachlässigt, kann es später zu erheblichen finanziellen Belastungen kommen. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen die wichtigsten steuerrechtlichen Fallstricke auf.
1. Wahl der richtigen Rechtsform
Eine der ersten Entscheidungen betrifft die Wahl der Rechtsform. Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis (GbR), Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder sogar GmbH – jede Form hat steuerliche Konsequenzen.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig steuerlich von uns beraten, um die für Ihre Ziele passende Struktur zu finden.
2. Umsatzsteuerfalle: Heilberuf oder gewerbliche Tätigkeit?
Grundsätzlich sind Heilbehandlungen von Ärzten und Psychologen nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Doch Vorsicht: Sobald zusätzliche Leistungen angeboten werden, die nicht unmittelbar der Heilbehandlung dienen – etwa Schönheitsbehandlungen oder Gutachtertätigkeiten – kann Umsatzsteuer anfallen.
3. Investitionskosten und Abschreibungen
Bei der Gründung fallen oft hohe Anschaffungskosten für medizinische Geräte, EDV-Systeme, Einrichtung und Renovierungen an. Diese können nicht sofort voll als Betriebsausgaben abgezogen werden, sondern müssen über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Tipp: Planen Sie Ihre Liquidität so, dass die steuerlichen Effekte der Abschreibung zeitversetzt berücksichtigt werden.
4. Fehler bei der Praxisübernahme
Wenn Sie eine bestehende Praxis übernehmen, sind nicht nur die Anschaffungskosten zu beachten, sondern auch steuerliche Details wie der sogenannte Goodwill (Firmenwert). Dieser kann abgeschrieben werden – aber nur, wenn er sauber im Kaufvertrag ausgewiesen und korrekt bewertet wurde.
Tipp: Achten Sie darauf, im Kaufvertrag eine detaillierte Aufschlüsselung der Kaufpreisbestandteile vorzunehmen.
5. Fehlerhafte oder fehlende Buchführung
Gerade in der Anfangsphase kann es passieren, dass Gründer die Buchführung vernachlässigen. Doch eine fehlerhafte Buchhaltung kann nicht nur zu Steuernachzahlungen führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Tipp: Lernen Sie unser Expertenteam kennen. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.
6. Vorsteuerabzug prüfen
Obwohl ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei sind und daher grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich ist, kann sich bei gemischten Leistungen (steuerpflichtig und steuerfrei) ein anteiliger Vorsteuerabzug ergeben.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie im Rahmen Ihrer Leistungen teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, und kalkulieren Sie die steuerlichen Effekte sauber ein.
Fazit
Die Gründung einer Arztpraxis oder psychotherapeutischen Praxis eröffnet viele Chancen – aber auch steuerliche Risiken. Mit einer frühzeitigen, professionellen Beratung und einer durchdachten Planung lassen sich Fehler vermeiden. Wir als Steuerberater für Ärzte und Heilberufe sind hier ein unverzichtbarer Partner. So können Sie sich auf das konzentrieren, was wirklich zählt: Ihre Patienten.
Lernen Sie unser Expertenteam kennen. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.
Ahrndt Steuerberater
Steuerberatung für Ärzte, Psychologen und Heilberufe