
Mit steuerlichen Anreizen wird der klimagerechte Wohnungsbau unterstützt. Für nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellte Wohngebäude wird der lineare AfA-Satz (AfA steht für die Absetzung für Abnutzung) von 2 Prozent auf 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Die Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer nachgewiesen kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bleibt erhalten. Durch die Neuauflage einer zeitlich befristeten Sonder-AfA können zusätzlich für vier Jahre jährlich 5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss die neue Wohnung, für die der Bauantrag oder die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellt werden muss, in einem neuen Gebäude liegen, das bestimmte Effizienzvorgaben (Effizienzhaus 40 mit Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)) erfüllt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage in Anpassung an die veränderten Gegebenheiten (insbesondere Preisentwicklung der Baukosten) angehoben. Bislang durfte das angesparte geförderte Altersvorsorgevermögen förderunschädlich für die unmittelbare Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung, zur Entschuldung der selbst genutzten Wohnimmobilie oder für Aufwendungen für Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung in Anspruch genommen werden. Ab dem 1. Januar 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) auch für Aufwendungen für energetische Maßnahmen genutzt werden (z. B. für Wärmedämmungen oder die Erneuerung von Fenstern oder Heizungsanlagen).
(Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2023/01/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-steuerliche-aenderungen-2023-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=5)